Seit dem 15. Dezember gilt im Land Brandenburg eine neue Eindämmungsverordnung und wie bereits am Tag der Verkündung berichtet: Große Änderungen sind für den Sport nicht dabei. So ist der Zutritt zu den Sportanlagen weiterhin grundsätzlich nur nach dem 2G-Modell möglich, egal ob outdoor, indoor oder in Schwimmhallen. Dennoch gibt es eine Handvoll an Anpassungen, auf die sich die Aktiven des Sportlands einstellen müssen. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) hat diese nun in einem Erläuterungsschreiben zusammengefasst. Darin heißt es:
„Auch die Anforderungen an das 2G-Zutrittsmodell haben sich grundsätzlich nicht geändert. Nur das Alter für Kinder wurde von bisher vollendetes 12. Lebensjahr auf neu: Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beim Zutritt im Rahmen von 2G angehoben. D.h., dass jetzt der Zutritt zu den unter § 7 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen auch für 12- und 13-jährige Kinder (ohne Testnachweis) möglich ist. Das schulische Testkonzept wird während der Ferienzeit nicht fortgesetzt. Deshalb benötigen in den kommenden Weihnachtsferien 14 – 17-Jährige für die unter § 7 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen im 2G-Modell einen Testnachweis, sofern sie weder geimpft noch genesen sind. Die bisherige `Schulbescheinigung´ ist nicht ausreichend, d.h. diese Jugendlichen müssen z.B. in einem Testzentrum einen Testnachweis einholen (nicht älter als 24 Stunden), wenn sie während der Ferien ihren Sport ausüben wollen. Mit dem Schulbeginn ab 03. Januar 2022 setzt auch das schulische Testkonzept wieder ein (…).“
Neu ist auch das Verbot von Großveranstaltungen. So heißt es vom MBJS: „Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen) sind untersagt. Das gilt damit auch für Sportgroßveranstaltungen. Für diese gelten des Weiteren die bereits im letzten Schreiben mitgeteilten Maßnahmen wie Zutrittsgewährung nach 2G sowie Kontaktnachverfolgung. Neu ist die Wiederaufnahme der grundsätzlichen Maskenpflicht auch bei 2G; die Tragepflicht gilt nicht auf festen Sitzplätzen mit einem Abstand von mindestens 1 Meter.“
Das komplette Erläuterungsschreiben des MBJS
Tabellarische Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport (MBJS)
Zur aktuellen Eindämmungsverordnung