Stellenausschreibung Geschäftsführer/in

Im Anhang finden Sie die Stellenausschreibung für unsere/n Geschäftsführer/in.

Wir freuen uns über Ihre Bewerbung.

Weiterlesen: Stellenausschreibung Geschäftsführer/in

Ergebnisse der Mitgliederversammlung 2021 und 2022 im schriftlichen Umlaufverfahren der BSG Stahl Eisenhüttenstadt e.V.

Die Mitgliederversammlungen des Jahres 2020 und 2021 fanden im schriftlichen Umlaufverfahren statt.

Die Delegierten der Abteilungen und Sportgruppen stimmten über die Berichte des Vorstandes 2020 und 2021, die Finanzberichte 2020 und 2021, der Finanzplan 2022 und die Wahlunterlagen zum neuen Vorstand ab.

Nahezu alle Abteilungen und Sportgruppen haben sich am Umlaufverfahren beteiligt. Insgesamt gaben 66 Delegierte ihre Stimme ab.

Ergebnis der Abstimmung:

Bericht des Vorstandes 2020 :                                              einstimmig*

Bericht des Vorstandes 2021 :                                              einstimmig*

Finanzbericht 2020                :                                              einstimmig*

Finanzbericht 2021                :                                              einstimmig*

Finanzplan 2022                    :                                              einstimmig*

Der Vorstand wurde damit von den Delegierten für die Jahre 2020 und 2021 entlastet.

Ergebnis der Wahl des Vorstandes:

Vorsitzender - Pierre Labahn                                                einstimmig*

Stellvertretender Vorsitzender - Christian Schubert             mehrheitlich

Schatzmeister - Hartmut Hämmerling                                  einstimmig*

* gemäß Art. 238 Abs. 4 AEUV

Weitere gewählte Vorstandsmitglieder:

Veit Pschebezin (Handball)                                                  einstimmig*              

Bettina Burde (Behindertensport)                                        einstimmig*

Bernd Poppe (Schach)                                                         einstimmig*

Frank Wokittel (Turnen)                                                       einstimmig*

Yvonne Bühring (Schwimmen)                                            einstimmig*

Detlef Engel (Tennis)                                                            einstimmig*

Holger Franke (Leichtathletik)                                              einstimmig*

Stanley Schulze (Karate)                                                       mehrheitlich

Ronald Gregor            (Budo =Judo/TKD)                           einstimmig*

* entsprechend Art. 238 Abs. 4 AEUV

Vielen Dank allen Delegierten für die Teilnahme am Umlaufverfahren und das entgegengebrachte Vertrauen. 

Der Vorstand

Sport-Comeback perfekt: Alle Corona-Beschränkungen aufgehoben

Am 3. April ist es endlich soweit: Erstmals seit Beginn der Pandemie vor gut zwei Jahren werden dann wieder alle Sportlerinnen und Sportler des Landes uneingeschränkt ihrem Hobby nachgehen können. (mehr …)

Neue Corona-Verordnung, doch wenig Neues für den Sport

Das Land Brandenburg hat viele bisher gültige Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 2. April verlängert. Damit nutzt das Land die vom Bund geplante Übergangsregelung im neuen Infektionsschutzgesetz. Statt der Eindämmungsverordnung gilt daher ab heute (18.03.2022) die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Im Wesentlichen würden darin die bisherigen Regelungen für den Sport bis zum 2. April fortgesetzt, so das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS). In einer Infomail weist das MBJS aber auch auf zwei Neuerungen hin:

1. Für die Sportausübung im öffentlichen Raum entfällt das bisher geltende Abstandsgebot, d.h. Kontaktsportarten wie beispielsweise Fußball auf der Wiese werden wieder zulässig.

2. Für Sportgroßveranstaltungen gilt ab 18. März 2022 für Zuschauerinnen und Zuschauer ein 3G-Zutrittsmodell (statt bisher 2G).

Die Sportausübung auf Sportanlagen ist unverändert: unter freiem Himmel gelten keine Zugangsbeschränkungen; indoor gilt 3G.“

Schließung der Geschäftsstelle

Aufgrund von Krankheit bleibt die Geschäftsstelle bis zum 11.03.2022 geschlossen.

Sportministerium erläutert neue Corona-Regeln

Nachdem gestern die neue Eindämmungsverordnung in Kraft getreten ist und mit ihr zahlreiche Erleichterungen auch für den Sport (wir berichteten), hat nun das Sportministerium Brandenburgs einige Erläuterungen dazu veröffentlicht, um die neuen Spielräume für die Vereine zu konkretisieren. Wie schon in der Vergangenheit bewährt, hat es dazu eine tabellarische Übersicht erstellt, in der die den Sport betreffenden Regeln mit ihrer praktischen Bedeutung für die Aktiven und Vereine gegenübergestellt werden. Wichtigste Neuerungen sind sicherlich der Wegfall aller Beschränkungen für den Sport unter freiem Himmel ab dem 4. März sowie der Wechsel von der 2G- zur 3G-Regel im Indoorsport (ebenfalls ab 4. März). In diesem Zusammenhang weist das Ministerium daraufhin, „dass die Nutzung der Umkleideräume und der Sanitäranlagen im Rahmen der Sportausübung unter freiem Himmel zum Sportbetrieb unter freiem Himmel zählt. Umkleiden und Sanitäranlagen können daher nach den Regeln für den Sport unter freiem Himmel genutzt werden, selbstverständlich nur mit Maske“.

Ebenfalls wichtig für die Vereine: „Vereinssitzungen sind ab sofort wieder ohne zahlenmäßige Begrenzung im 3G-Modell möglich. Im 3G-Modell muss auf Basis eines Hygienekonzeptes organisatorisch sichergestellt sein:

Erläuterungsschreiben des MBJS

Übersicht aller Regeln des MBJS

Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Diese Änderungen bringen die neuen Corona-Regeln

Seit dem 15. Dezember gilt im Land Brandenburg eine neue Eindämmungsverordnung und wie bereits am Tag der Verkündung berichtet: Große Änderungen sind für den Sport nicht dabei. So ist der Zutritt zu den Sportanlagen weiterhin grundsätzlich nur nach dem 2G-Modell möglich, egal ob outdoor, indoor oder in Schwimmhallen. Dennoch gibt es eine Handvoll an Anpassungen, auf die sich die Aktiven des Sportlands einstellen müssen. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) hat diese nun in einem Erläuterungsschreiben zusammengefasst. Darin heißt es:

„Auch die Anforderungen an das 2G-Zutrittsmodell haben sich grundsätzlich nicht geändert. Nur das Alter für Kinder wurde von bisher vollendetes 12. Lebensjahr auf neu: Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beim Zutritt im Rahmen von 2G angehoben. D.h., dass jetzt der Zutritt zu den unter § 7 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen auch für 12- und 13-jährige Kinder (ohne Testnachweis) möglich ist. Das schulische Testkonzept wird während der Ferienzeit nicht fortgesetzt. Deshalb benötigen in den kommenden Weihnachtsferien 14 – 17-Jährige für die unter § 7 genannten Veranstaltungen und Einrichtungen im 2G-Modell einen Testnachweis, sofern sie weder geimpft noch genesen sind. Die bisherige `Schulbescheinigung´ ist nicht ausreichend, d.h. diese Jugendlichen müssen z.B. in einem Testzentrum einen Testnachweis einholen (nicht älter als 24 Stunden), wenn sie während der Ferien ihren Sport ausüben wollen. Mit dem Schulbeginn ab 03. Januar 2022 setzt auch das schulische Testkonzept wieder ein (…).“

Neu ist auch das Verbot von Großveranstaltungen. So heißt es vom MBJS: „Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen) sind untersagt. Das gilt damit auch für Sportgroßveranstaltungen. Für diese gelten des Weiteren die bereits im letzten Schreiben mitgeteilten Maßnahmen wie Zutrittsgewährung nach 2G sowie Kontaktnachverfolgung. Neu ist die Wiederaufnahme der grundsätzlichen Maskenpflicht auch bei 2G; die Tragepflicht gilt nicht auf festen Sitzplätzen mit einem Abstand von mindestens 1 Meter.“

Das komplette Erläuterungsschreiben des MBJS
Tabellarische Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport (MBJS)
Zur aktuellen Eindämmungsverordnung

Weitere Erläuterungen zu den neuen Corona-Regeln

Seit vier Tagen gilt die neue Corona-Eindämmungsverordnung des Landes, die für Sportanlagen – drinnen wie draußen – zwingend die 2G-Regelung vorsieht. Für die Brandenburger Sportvereine des Landes bedeutet dies zahlreiche Einschränkungen im Alltag – der immer wieder neue Fragen aufwirft. Einige dieser Fragen wurden auf Anregung des Landessportbundes Brandenburg nun durch die neuen Erläuterungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beantwortet. Hier sind einige Auszüge:

Wie sollte man mit Beschäftigten des Vereins umgehen? Gilt für sie, wie für alle Beschäftigten, die 3G-Regel oder findet auch hier die Regel Anwendung, dass nur unter Einhaltung der 2G-Regel die Sportanlagen betreten werden dürfen?

„Zutritt zu den Sportanlagen ist im Rahmen des Publikumsverkehrs grundsätzlich nur nach dem 2G-Modell möglich. Die Zutrittsregelung umfasst jetzt alle Sportanlagen: Outdoor, Indoor, einschließlich Schwimmbäder. Publikumsverkehr auf Sportanlagen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen bedeutet, dass sich die 2G- Regelung insbesondere auf Sportausübende (u.a. außerhalb des Leistungs- und Berufssports) und sonstige Besucher der Sportanlage, sofern sie im Rahmen des Hygienekonzepts zugelassen sind, erstreckt.

Zutritt zu den Sportanlagen nach dem 3G-Modell ist nur möglich für Arbeitgeber und Beschäftigte (Sportstättenpersonal, hauptamtliche Trainerinnen etc.), für die die Sportanlage eine Arbeitsstätte darstellt. Hier gilt abweichend von der Landesregelung (2. SARS-CoV-2-EindV) bundesweit einheitlich das Infektionsschutzgesetz § 28b Abs. 1: Sofern physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, dürfen diese die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regelung am Arbeitsplatz).

Im Bereich des Sports wird dies relevant für alle hauptamtlichen Trainerinnen/Übungsleiterinnen und hauptamtliches Funktionspersonal sowie Beschäftigte des Sportanlagenbetreibers, aber auch für alle Berufssportlerinnen, die Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind. Die für Beschäftigte zuvor genannten Maßnahmen sollten im Sinne eines bestmöglichen betrieblichen Infektionsschutzes auch auf alle ehrenamtlich Tätigen (z.B. ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Übungsleiterinnen) angewendet werden, sodass diese ebenfalls 3G erfüllen müssten. Verantwortlich hierfür wäre der jeweilige Sportverein oder Sportanlagenbetreiber, die ihren betrieblichen Infektionsschutz auch auf ehrenamtlich Tätige erweitern sollten.“

Gilt 2G auf den Sportanlagen für alle Tätigkeiten – z.B. auch für die Wartung und Pflege von Sportgeräten?

„Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen […] ist die Sportausübung auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts zulässig, allerdings gilt verpflichtend die 2G-Zutrittsgewährung im Rahmen des Publikumsverkehrs (Training und Wettkampf). […] Die Wartung und Pflege von Sportgeräten (z.B. Boote, Fahrräder) ist kein Publikumsverkehr auf oder in einer Sportanlage im Sinne des § 18, d.h. Sportgeräte (u.a. Boote etc.) können aus den Sportanlagen geholt, zurückgebracht und auch gepflegt werden, ohne dass die 2G-Zutrittsregelung erfüllt sein muss.“

Was gilt für Sportveranstaltungen?

„Mit der 2. SARS-CoV-2-EindV gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (z.B. Sportwettkämpfe mit Zuschauenden) weiterhin das 2G-Modell für Zuschauer und Zuschauerinnen verpflichtend. Es gibt keine Personenobergrenze mehr für diese (Sport-)Veranstaltungen.“ Dafür aber muss ein eigenes Hygienekonzept erstellt werden. Mehr Informationen dazu gibt die Übersicht des MBJS über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport.

Diese hat das MBJS als tabellarische Übersicht veröffentlicht, in der u.a. Indoor- und Outdoorsport, kontaktloser- sowie Kontaktsport oder Regelungen zu Schwimmhallen und Sportveranstaltungen erfasst sind.

Tabellarische Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport
Erläuterungsschreiben
Zur aktuellen Eindämmungsverordnung Zurück

Corona-Regeln: Das bedeuten sie für die Praxis

Ohne großen zeitlichen Vorlauf ist die neue Eindämmungsverordnung des Landes heute (24.11.2021) in Kraft getreten – und mit ihr einige gravierende neue Einschränkungen für den Sport. Brandenburgs Vereine und Verbände hatten somit wenig Zeit, sich ausführlich mit dem neuen Regelwerk auseinanderzusetzen und sich auf die praktischen Folgen, die sich daraus ergeben, vorzubereiten. Einige Auswirkungen und Bedingungen ergeben sich – das hat die jüngere Vergangenheit gezeigt – erst mit den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Andere indes lassen sich bereits mit den konkreten Paragraphen der Eindämmungsverordnung klären. So wie die folgenden:

Genügen für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahre weiterhin ihre, für den Schulbesuch notwendigen Corona-Tests als Nachweis und damit als Eintrittskarte in den Sport?

Ja. In der aktuellen Eindämmungsverordnung heißt es dazu in §6:

„Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und des § 24 Absatz 1 bis 4 als erfüllt für […] Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterliegen; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig,…“

Muss trotz der nun allgemein gültigen 2G-Regel noch ein Hinweis an der Sportstätte angebracht werden, dass dort eben jene Regel gilt?

Ja – und nicht nur das. Es gelten weiterhin Verpflichtungen wie das Führen von Kontaktlisten oder die Existenz eines Hygienekonzepts. Entsprechende Regeln gibt es dazu in §18 der Eindämmungsverordnung:

„Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  4. die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,…“

Die Landesregierung hatte gestern eine Ausweitung der 2G-Regel beschlossen, die für alle Sportanlagen (drinnen und draußen) sowie Schwimmbäder gilt. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahre sowie Jugendliche bis 18 Jahre, die einen aktuell negativen Test vorweisen können.

Corona-Regeln weiter verschärft: Ab sofort 2G für alle

Das Tempo der pandemischen Entwicklung verschärft sich weiter – genauso wie die damit einhergehenden Gegenmaßnahmen des Landes. War es bisher für Sporttreibende nur zu Einschränkungen im Indoor-Bereich gekommen, wird es ab morgen das ganze Sportland treffen: Wie die Landesregierung heute (23.11.2021) beschlossen hat, wird die Ausübung aller Sportarten – und zwar egal, ob im Freien oder in der Halle – dann nur noch grundsätzlich im 2G-Modus möglich sein. In einer Pressemitteilung der Brandenburger Staatskanzlei heißt es dazu: „Die 2G-Regel wird ausgeweitet. Sie gilt landesweit zwingend in […] Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder (das gilt nicht für: Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern).“

Zu möglichen Ausnahmen informiert das Landeskabinett: „Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).“

Die Verordnung soll voraussichtlich bis zum 15. Dezember 2021 gelten.